Kaum ein Begriff in der ästhetischen Medizin ist so verbreitet und zugleich so heikel wie „Schönheitschirurg". Patientinnen und Patienten suchen danach, Medien verwenden ihn, und auf vielen Praxis-Websites steht er ganz selbstverständlich. Nur: Ein geschützter Titel ist er nicht, und je nachdem, wer ihn führt, ist er entweder eine verschenkte Chance oder ein Abmahnrisiko.
Was geschützt ist und was nicht
Geschützt ist die Facharztbezeichnung, in diesem Feld vor allem der Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Sie setzt eine mehrjährige Weiterbildung und eine Prüfung vor der Ärztekammer voraus. „Schönheitschirurg", „ästhetischer Chirurg" oder „Kosmetischer Chirurg" sind dagegen freie Begriffe, die formal jede approbierte Ärztin und jeder approbierte Arzt verwenden kann, unabhängig von der Weiterbildung.
Genau daraus entsteht das rechtliche Problem. Gerichte haben Bezeichnungen wie „Arzt für ästhetische Medizin" als irreführend eingestuft, weil die Konstruktion nach einem Facharzttitel klingt und beim Publikum eine Qualifikation suggeriert, die so nicht existiert. Wer ohne einschlägige Facharztweiterbildung mit titelähnlichen Formulierungen wirbt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, und die kommt in diesem Markt erfahrungsgemäß eher von Mitbewerbern als von Behörden.
Für Fachärzte ist das eine Chance, keine Fußnote
Wenn Sie die Facharztweiterbildung für Plastische und Ästhetische Chirurgie abgeschlossen haben, ist die wichtigste Konsequenz banal: Schreiben Sie den Titel aus, überall. In der Anzeige, auf der Zielseite, im Google-Unternehmensprofil. „Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie" ist sperrig, aber es ist das einzige Qualitätsmerkmal in diesem Markt, das sich nicht jeder einfach selbst verleihen kann. Patientinnen und Patienten, die vor einem Eingriff stehen, lesen so etwas genau.
Die Abgrenzung von Anbietern ohne Facharzt gelingt dabei ohne einen einzigen Seitenhieb. Sie müssen niemanden herabsetzen, das wäre berufsrechtlich ohnehin unzulässig. Es reicht, die eigene Qualifikation präzise zu benennen und zu erklären, was die Weiterbildung umfasst. Der Unterschied erschließt sich dem Leser von selbst.
Und der Suchbegriff „Schönheitschirurg"?
Dass der Begriff kein Titel ist, ändert nichts daran, dass Menschen ihn googeln. Sie dürfen ihn deshalb dort verwenden, wo er beschreibend bleibt, etwa in einem Text, der erklärt, dass Patientinnen und Patienten unter diesem Begriff suchen und worauf sie dabei achten sollten. Die Grenze verläuft bei der Selbstbezeichnung: „Ihr Schönheitschirurg in München" als Eigenwerbung ohne Facharzttitel ist angreifbar, die redaktionelle Einordnung des Begriffs ist es nicht. In Anzeigen fahre ich die klare Linie, den echten Titel zu führen und die Suchbegriffe über die Keywords abzuholen, ähnlich wie bei Begriffen, die man im Anzeigentext nicht verwenden darf.
In einem Markt voller selbstverliehener Bezeichnungen ist der ausgeschriebene Facharzttitel die günstigste Vertrauenswerbung, die es gibt. Er kostet nichts, er ist unkopierbar, und er steht viel zu oft nur im Impressum.
Ob eine konkrete Formulierung auf Ihrer Website haltbar ist, klärt im Zweifel der Anwalt. Wie Sie Qualifikation und Vertrauen auf einer Zielseite so aufbereiten, dass daraus Anfragen werden, zeige ich Ihnen gern.